Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht werden energetische Baumaßnahmen an selbst bewohnten Gebäuden steuerlich gefördert (§ 35c EStG). Dies betrifft Immobilien, die bei Durchführung der Maßnahmen älter als 10 Jahre sind. Die Förderung ist erstmals ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren möglich.
Gefördert wird durch einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent, der über drei Jahre – zwei Jahre zu sieben Prozent und ein Jahr zu sechs Prozent – verteilt wird. Der Abschlag mindert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern unmittelbar und in voller Höhe die tarifliche Einkommensteuer, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Die Steuerschuld reduziert sich dadurch um 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch um 40.000 EUR je Objekt, d.h. höchstens je 14.000 EUR in den ersten zwei Jahren und bis zu 12.000 EUR im dritten Jahr. Begünstigte Maßnahmen sind z.B. die Wärmedämmung am Gebäude, die Erneuerung sowie die Optimierung von Heizungsanlagen oder der Einbau von neuen Fenstern und Außentüren. Diese Sanierungsmaßnahmen müssen die Mindestanforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ESanMV erfüllen. Darüber hinaus können künftig auch 50 Prozent der Aufwendungen für vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anerkannte Energieberater abgesetzt werden. Weitere Fördervoraussetzungen sind u.a. die amtliche Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens, eine Rechnung in deutscher Sprache, welche neben der förderungsfähigen Maßnahme auch die genaue Arbeitsleistung beinhaltet sowie die unbare Zahlung.