4. März 2019

IHK-WIRTSCHAFTSMAGAZIN – BAYERISCH SCHWÄBISCHE WIRTSCHAFT 3/2019

Neue Regeln bei der Besteuerung von E-Dienstwagen und E-Bike
Das Ziel der Bundesregierung, dass bis zum Jahr 2020 1 Mio. Elektrofahrzeuge in den Verkehr gebracht werden, scheint aktuell in weiter Ferne. Auch in Bayern liegen die Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen hinter den Erwartungen zurück. Nach einer Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Statistik waren in Bayern zum 1. Januar 2018 von 7,8 Millionen zugelassenen Pkw nur 12.963 Elektro-Pkw, was einem Anteil von etwas mehr al 0,1 % entspricht. Um die Marktdurchdringung mit Elektrofahrzeugen und auch Hybridelektrofahrzeugen zu erhöhen, wurde die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen zum 1. Januar 2019 geändert. Bisher erfolgte die Besteuerung unter Abzug eines pauschelen Betrags für das Batteriesystem vom maßgeblichen inländischen Listenpreis. Die Neuregelung sieht nunmehr vor, dass die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung halbiert wird, so dass bei Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen 0,5 % des Listenpreis der Nutzungswertbesteuerung unterliegen. Bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten zu halbieren. Die Begünstigung wird auch bei der Fahrzeugüberlassung von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen an Arbeitnehmer gewährt. Anwendungen findet die Neuregelung nur für im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 angeschaffte Fahrzeuge. Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads an den Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn ist ab dem 1. Januar 2019 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Dabei darf der Motor bei Elektrofahrrädern keine Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützen.