Gut vorbereitet ins neue Geschäftsjahr
Zum Jahreswechsel müssen sich Unternehmen wieder auf etliche Änderungen im Steuerrecht einstellen.
Wichtig ab 2020 wird die Verfahrensdokumentation der internen Buchhaltungsprozesse. Nach ersten Erfahrungen wird deutlich, dass die Prüfung der Dokumentation zukünftig fester Bestandteil der Betriebsprüfung sein wird – mit entsprechender Auswirkung auf das Prüfungsergebnis. Die Harmonisierung der Umsatzsteuer in der EU erfordert ab 2020 Änderungen der gewohnten Abwicklung von innergemeinschaftlichen Lieferungen, der steuerlichen Bestimmung des Lieferorts bei Reihengeschäften und Lieferungen in ein Konsignationslager. So wird das Vorliegen einer gültigen USt-IdNr. des Empfängers noch vor Ausführung der Lieferung materielle Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit, genauso wie die Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung (ZM).Unternehmer sollten daher ab 2020 vor Lieferung die USt-IdNr. ihrer Kunden durch qualifizierte Abfrage prüfen, geeignete Maßnahmen für die termingerechte und zutreffende Einreichung der ZM implementieren und die bestehenden Lieferketten überdenken. Betriebe in bargeldnahen Branchen müssen prüfen, ob ihre elektronischen Registrierkassen mit der geforderten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) nachgerüstet werden können. Wegen mangelnder Verfügbarkeit der technischen Lösung wurde eine Nichtaufgriffsregelung mit Frist bis 30. September 2020 erlassen. Neu angeschaffte Kassen müssen ab 2020 dem Finanzamt gemeldet werden. Zudem gilt die Belegausgabepflicht, wonach jedem Kunden ein Papier- oder Digitalbeleg ausgegeben werden muss. Begünstigungen gibt es im Bereich der E-Mobilität. Exemplarisch sei hier die Sonderabschreibung von 50% im Jahr der Anschaffung für ab 2020 angeschaffte E-Lieferfahrzeuge genannt.
Weitere Informationen und aufschlussreiche Videos zur E-Mobilität und anderen steuerlichen Themen oder der Digitalisierung von Belegen finden Sie unter www.awi-treuhand.de/aktuelles/video-tipps
Starten Sie gut vorbereitet ins neue Geschäftsjahr!