27. Dezember 2023

Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 – Kein Ordnungsgeldverfahren bis zum 1. April 2024

Das Bundesamt für Justiz gab bekannt, dass es in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium der Justiz bis einschließlich 1. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen einleiten wird, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 noch nicht offengelegt haben.

Mit dieser Fristverlängerung sollen die Belange der Beteiligten aufgrund anhaltender Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie berücksichtigt werden.

 

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