17. Juli 2019

Verspätungszuschläge bei der Steuererklärung 2018 vermeiden

Abgabefrist Steuererklärungen 2018 Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) v. 18.7.2016 BGBl. I, 1679 regelt die Abgabefristen für Steuererklärungen neu. Diese kommen erstmals für die...

Abgabefrist Steuererklärungen 2018

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) v. 18.7.2016 BGBl. I, 1679 regelt die Abgabefristen für Steuererklärungen neu. Diese kommen erstmals für die Steuererklärungen 2018 wie folgt zur Anwendung:

 

Abgabefristen:

  • Steuerpflichtige ohne Steuerberater: 31.7. des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO); bisher: 31.5. des Folgejahres.
  • Steuerpflichtige mit Steuerberater: 28.2./29.2. des Zweitfolgejahres (§ 149 Abs. 3 AO), bisher 31.12. des Folgejahres.

    Sonderregelungen:

  • Anlassbezogene oder zufallsbasierte Vorabanforderung durch die Finanzverwaltung (§ 149 Abs. 4 AO): Erklärungsfrist vier Monate
  • Sonderregelung für Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor oder mit dem Ablauf des Besteuerungszeitraums endete (§ 149 Abs. 5 AO).

    Verspätungszuschlag und verschärfte Voraussetzungen für Fristverlängerungen:

    Mit der Ausweitung der Abgabefristen wurden aber auch die Regelungen zum Verspätungszuschlag (§ 152 AO) und zur Fristverlängerung (§ 109 AO) verschärft:

  • Grundsatz: Verspätungszuschlag liegt im Ermessen der Finanzbehörden, wenn Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß erfolgt (§ 152 Abs. 1 AO).
  • Aber: obligatorischer Verspätungszuschlag, wenn kalenderjahrbezogene Steuererklärungen nicht bis 28.2./29.2. des Zweitfolgejahres abgegeben werden (§ 149 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder bei Vorabanforderungen (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 AO)
  • Ausnahme: gem. § 109 AO können die Einreichungsfristen (auch rückwirkend) verlängert werden (§ 109 Abs. 1 AO). Bei Steuerpflichtigen mit Steuerberater ist eine Fristverlängerung über den 28.2./29.2. des Zweitfolgejahres hinaus nur bei Nachweis mangelnden Verschuldens möglich (§ 109 Abs. 2 AO). Einfache Fahrlässigkeit, Arbeitsüberlastung, Organisationsverschulden, kurzfristige Mandatsübernahme sollen keine Entschuldigungsgründe sein (vgl. Schindler in Gosch, AO § 149 AO Rz. 44; Brandis in Tipke/Kruse, § 109 AO Rz. 5 aber zu möglichen Ausnahmen bei Vorabanforderungen und Fristen im Falle fehlender Feststellungsbescheide oder nicht fristgerechter Bereitstellung elektronischer Erklärungsformulare – wie derzeit für KSt 2018).

    Der Verspätungszuschlag beträgt je angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro je Monat. Die automatische Festsetzung des Verspätungszuschlags gilt nicht, wenn sich keine festzusetzende Steuer ergibt oder keine Nachzahlung zu leisten ist, weil die Vorauszahlungen und anzurechnenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) die festgesetzte Steuer übersteigen.

     

    Wie können Sie Verspätungszuschläge vermeiden?

    1. Lassen Sie sich steuerlich durch einen Steuerberater vertreten
    2. Reichen Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig bei Ihrem Steuerberater ein.
Tage
Stunden
Minuten
Sekunden

Wir ziehen um!

Ab dem 6. Mai 2024 erreichen Sie uns in der

Melli-Beese-Str. 3b

86159 Augsburg