4. März 2019

Ohne A1 Bescheinigung sollten Sie innerhalb der EU/EWR und der Schweiz keine Dienstreise mehr unternehmen!

Was ist eine A1-Bescheinigung? Mit der A1-Bescheinigung wird die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachgewiesen, sofern ein Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Freiberufler grenzüberschreitend in der EU, EWR...

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Mit der A1-Bescheinigung wird die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachgewiesen, sofern ein Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Freiberufler grenzüberschreitend in der EU, EWR und der Schweiz erwerbstätig ist. Um eine doppelte Beitragszahlung zu vermeiden, legen die EU-Richtlinien fest, dass bei einem beruflich veranlassten Auslandsaufenthalt nur die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten.

Wer benötigt eine A1-Bescheinigung?

Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten beruflichen Tätigkeit vorübergehend im Ausland tätig sind. Freie Mitarbeiter und Gesellschafter-Geschäftsführer benötigten ebenfalls eine A1-Bescheinigung. Aufgrund der Tätigkeit im Ausland würden sie dem ausländischen Sozialversicherungsrecht des Tätigkeitsstaates unterfallen. In der Sozialversicherung gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. Der Berufstätige ist grundsätzlich in dem Land versicherungspflichtig, in dem er seine Beschäftigung/Tätigkeit ausübt.

Wo beantragt man die A1-Bescheinigung?

Für Arbeitnehmer beantragt der Arbeitgeber die A1-Bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse, Selbstständige und Freiberufler müssen diese selbst bei dem für Sie zuständigen Sozialversicherungsträger beantragen.

Wann benötigt man eine A1-Bescheinigung?

Für jede noch so kurze Dienstreise, auch nur für einen stundenweisen Aufenthalt im Ausland, ist eine A1-Bescheinigung notwendig. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Auslandsaufenthalte sieht das Sozialversicherungsrecht nicht vor, d.h. jeder beruflich veranlasste Grenzübertritt erfordert die Mitführung einer solchen Bescheinigung.

Die A1-Bescheinigung ist vor Antritt der Auslandsdienstreise einzuholen

Um einer möglichen Doppelversicherung zu entgehen, ist die A1-Bescheinigung verpflichtend bei einem beruflich veranlassten Aufenthalt im Ausland mit sich zu führen. Der Arbeitgeber, Selbstständige oder Freiberufler muss die A1-Bescheinigung frühestmöglich vor Beginn der Auslandsdienstreise beantragen.

Verstärkte Kontrollen im Ausland

Grundlage für die verstärkten Kontrollen in vielen europäischen Ländern ist die „Harmonisierung“ der EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa. Seit 2018 wird in vielen europäischen Ländern die fehlende A1-Bescheinigung mit Sanktionen und Bußgeldern bestraft. Darüber hinaus kann der Zutritt zum Firmen- oder Messegelände beim Kunden oder Auftraggeber verweigert werden, auch können unmittelbar Sozialversicherungsbeiträge eingezogen werden. Erhöhte Kontrollen werden derzeit aus Frankreich, Österreich und der Schweiz gemeldet.

§ 106 SGB IV sieht ab 1. Januar 2019 verpflichtend die elektronische Beantragung der A1-Bescheinigung vor

Für Selbständige und Angestellte gelten unterschiedliche Formulare. Der Arbeitgeber muss die A1-Bescheinigung für den Arbeitnehmer über ein zertifiziertes Lohnprogramm elektronisch beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragen. Bereits seit Juli 2017 findet ein Datenaustausch zwischen den jeweiligen europäischen Sozialversicherungsträgern zum Abgleich statt. Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen den elektronischen Datenaustausch bis spätestens Juli 2019 in ihre nationalen Systeme verpflichtend einbinden.

Keine digitale Beantragung von A1-Bescheinigungen für Selbstständige und Freiberufler möglich

Die A1-Bescheinigung muss vom Selbständigen in Papierform beantragt werden. Eine Integration in das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Arbeitnehmer ist nicht möglich. Für die digitale Beantragung wird eine Betriebsnummer benötigt, die für Selbständige und Freiberufler nicht besteht.

Weitere Reisen in die ganze Welt?

Bei Entsendung in Staaten außerhalb der EU, des EWR bzw. der Schweiz, mit denen Deutschland durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist (z. B. USA oder China) oder auch in das sog. vertragslose Ausland, sind besondere Anträge und Bescheinigungen zu verwenden. Diese Anträge sind in Papierform zu stellen.

Nutzen Sie das Wissen unseres interdisziplinär arbeitenden Teams aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, sowie Lohn- und Sozialversicherungsexperten, das flexibel und bedarfsabhängig für Sie aktiv wird.

Wir freuen uns auf ein erstes Gespräch mit Ihnen.