21. Juni 2016

Gute Nachricht für Jobsharing-Praxen: Die Leistungsbegrenzung gilt zukünftig nicht mehr uneingeschränkt

Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet, soll nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die bisherige Begrenzung auf 103 Prozent des Leistungsumfangs der „Senior“-Praxis entfallen,...

Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet, soll nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die bisherige Begrenzung auf 103 Prozent des Leistungsumfangs der „Senior“-Praxis entfallen, wenn die insgesamt abrechenbare Leistungsmenge der Praxis unterdurchschnittlich ausfällt. Demnach können Jobsharing-Praxen ihren Leistungsumfang künftig in jedem Fall bis zum Fachgruppendurchschnitt steigern.

 

Die Neuregelung in der Bedarfsplanungs-Richtlinie folgt den Regelungen des am 23. Juli 2015 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes. Hintergrund  der Gesetzesänderung ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Vertragsärzte mit unterdurchschnittlichem Leistungsumfang die Möglichkeit haben müssen, den Praxisumfang auf den Durchschnitt ihrer Facharztgruppe zu steigern. Die Neuregelung des Jobsharing gilt sowohl bei Zusammenarbeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als auch bei Anstellungsverhältnissen.

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