21. Juli 2022

ENERGIEPREISPAUSCHALE FÜR ARBEITGEBER – AWInfo zum aktuellen Thema 07/2022

Energiepreispauschale (EPP) Was Sie als Arbeitgeber nun beachten müssen Liebe Mandanten und Partner der AWI TREUHAND, mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer...

Energiepreispauschale (EPP)

Was Sie als Arbeitgeber nun beachten müssen

Liebe Mandanten und Partner der AWI TREUHAND,

mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR im September 2022 beschlossen. Das Steuerentlastungsgesetz wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Wir möchten Sie mit diesem Schreiben darüber informieren, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt veranlassen müssen.

Welche Arbeitnehmer sind Anspruchsberechtigt

Arbeitnehmer haben Anspruch, wenn sie am 1.September 2022

  • in einem gegenwärtigen 1. Dienstverhältnis stehen und
  • in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (geringfügig Beschäftigte).

Den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer hat das BMF in den FAQ vom 17. Juni 2022 konkretisiert. Dazu gehören

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
  • Arbeitnehmer im Mutterschutz
  • ehrenamtliche Übungsleiter oder Betreuer
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
  • Arbeitnehmer im aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Kranken-, Eltern-, Kurzarbeitergeld)
  • kurzfristige und geringfügig Beschäftigte (Minijobber).

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen nur ein Mal zu.

Kurzfristig und geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem ausgeübten Minijob um das 1. Dienstverhältnis bzw. das Hauptarbeitsverhältnis handelt. Liegt diese Bestätigung des Arbeitnehmers nicht vor, darf der Arbeitgeber die EPP nicht ausbezahlen.

Auszahlung der Energiepreispauschale

Die Auszahlung hat gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 EStG im September 2022 zu erfolgen. Maßgebend für die Auszahlung an den Arbeitnehmer ist also die Lohnabrechnung, die für September 2022 erstellt wird.

WICHTIG

Meldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer lediglich quartalsweise an, darf er die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 vornehmen. Meldet er die Lohnsteuer nur jährlich an, darf er auf die Auszahlung insgesamt verzichten. Seine Arbeitnehmer erhalten die EPP dann über die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Die Energiepreispauschale ist für Arbeitnehmern steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber weist die EPP in Höhe von 300 Euro in der Lohnabrechnung September 2022 als sonstigen Bezug aus und behält Lohnsteuer ein. Sozialabgaben fallen nicht an, da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.

Bei pauschal besteuerten Minijobbern unterliegt die Pauschale nicht der Besteuerung. Sie erhalten die Pauschale „brutto wie netto“. Die Pauschale wird auch nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet.

Energiepreispauschale über Lohnsteueranmeldung zurückholen

Der Arbeitgeber verrechnet die ausgezahlte EPP mit der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer.

Konkret sind die vom Arbeitgeber ausgezahlten EPP mit folgender Lohnsteueranmeldung zu verrechnen:

Meldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer

  • monatlich an, verrechnet er die ausgezahlten Pauschalen mit der Lohnsteuer für August 2022 (anzumelden bis zum 10. September 2022)
  • quartalsweise an, verrechnet er die ausgezahlten Pauschalen mit der Lohnsteuer für das dritte Quartal 2022 (anzumelden bis zum 10. Oktober 2022)
  • jährlich an, verrechnet er die ausgezahlten Pauschalen mit der Lohnsteuer für das Jahr 2022 (anzumelden bis zum 10. Januar 2023).

Bescheinigungspflicht in der Lohnsteuerbescheinigung

Hat der Arbeitgeber die EPP ausgezahlt, muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers der Großbuchstabe „E“ angegeben werden.

Wird bei Minijobbern der Steuerabzug mit zwei Prozent pauschaliert, hat der Arbeitgeber keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Dann entfällt auch die Verpflichtung für den Arbeitgeber, den Großbuchstaben „E“ anzugeben. Sollte der Minijobber dennoch eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben, so ist er verpflichtet die bereits erhaltene EPP anzugeben.

Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale

Stellt sich für den Arbeitgeber später heraus, dass er einem Arbeitnehmer die EPP zu Unrecht gewährt hat, hat der Arbeitgeber

  • die EPP vom Arbeitnehmer zurückzufordern,
  • die Lohnsteueranmeldung für den Auszahlungsmonat zu korrigieren und
  • die Lohnsteueranmeldung für den Refinanzierungsmonat zu korrigieren.

Zu Unrecht nicht vorgenommene Auszahlung der Energiepreispauschale

Stellt sich hingegen für einen Arbeitgeber heraus, dass er einem Arbeitnehmer die EPP zu Unrecht nicht ausgezahlt hat, hat der Arbeitgeber:

  • die Auszahlung spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 vorzunehmen und
  • sich die dann ausgezahlte EPP über eine Korrektur der Lohnsteueranmeldung für den Refinanzierungszeitraum vom Finanzamt zurückzuholen.


WICHTIG

Wurde die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt, darf der Arbeitgeber die EPP nicht mehr auszahlen. Der Arbeitnehmer erhält die EPP mit Steuerfestsetzung für 2022 (Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich).

Für weitergehende Fragestellungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass diese Kurzinformation eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.

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