5. April 2019

Die Abschaffung der A1-Bescheinigung in der Diskussion im Europäischen Parlament!

Nach einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 20. März 2019 hat sich diese mit dem bürokratischen Akt der Beantragung der A1-Bescheinigung für Dienstreisen ins EU/EWR Ausland...

Nach einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 20. März 2019 hat sich diese mit dem bürokratischen Akt der Beantragung der A1-Bescheinigung für Dienstreisen ins EU/EWR Ausland auseinandergesetzt.

Aus der Mitteilung geht hervor, dass die rechtliche Grundlage für die A1-Bescheinigung, die „Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ modernisiert werden sollen. Diese Modernisierung würde auch eine Abschaffung der A1-Bescheinigung für kurze Dienstreisen beinhalten. Erforderlich ist noch eine Annahme vom EU-Parlament und dem Rat, welcher positiv entgegen gesehen wird.

Grundsätzlich handelt es sich hierbei jedoch bis jetzt nur um eine angedachte Reform, aktuell müssen für jede noch so kurze grenzüberschreitende Dienstreise A1-Bescheinigungen beantragt werden. Bei einer Kontrolle durch den Zoll werden nach wie vor Geldbußen und evtl. Einreiseverbote verhängt.

Hintergrund für die Modernisierung der „Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ ist, dass heute etwa 17 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger in einem anderen Mitgliedstaat leben bzw. arbeiten – doppelt so viele wie noch vor zehn Jahren. Seit Mai 2010 müssen lt. den EU-Regeln für grenzüberschreitende Tätigkeiten A1-Bescheinigungen beantragt werden. Damals konnte man noch nicht voraussehen, wie schnell vor allem die berufliche „Global mobility“ voranschreiten würde. Der administrative Aufwand zur Beantragung der A1-Bescheinigungen für jede grenzüberschreitende Tätigkeit hat vor allem für Arbeitgeber von Klein- und Mittelständischen Betrieben einen erhöhten finanziellen und personellen Aufwand bedeutet.

Schwierig wird in der Umsetzung der Modernisierung der EU-Regeln vor allem die zeitliche Definition für die Abgrenzung der Dienstreise zur Entsendung werden. Bisher sieht das Sozialversicherungsrecht hier keinen zeitlichen Unterschied vor, jede grenzüberschreitende Tätigkeit ist gem. § 4 SGB IV als Entsendung zu verstehen, man müsste hier also einen klaren Zeitraum für die Dienstreise definieren.

Von der Modernisierung nicht betroffen, sind bis jetzt die EU-Meldepflichten welche für alle 32 teilnehmenden Länder (EU/EWR) gelten und von allen 32 teilnehmenden Ländern unterschiedlich ausgelegt werden. Auch wenn man evtl. für kurze Dienstreisen keine A1-Bescheinigung mehr benötigt, so muss man sich dennoch damit auseinandersetzten, ob die grenzüberschreitende Tätigkeit im EU/EWR-Ausland Meldepflichten auslöst.

Es bleibt abzuwarten wie hier weiter entschieden wird und somit muss bis auf weiteres die A1-Bescheinigung auch für noch so kurze Dienstreisen beantragt werden.

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