Seit dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG). § 1 des StaRUG verpflichtet die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane juristischer Personen (Geschäftsleiter) zur fortlaufenden Überwachung im Hinblick auf Entwicklungen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.