Seit dem 1. Januar 2021 gilt in Deutschland das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG). § 1 des StaRUG verpflichtet die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane juristischer Personen (Geschäftsleiter) zur fortlaufenden Überwachung im Hinblick auf Entwicklungen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.
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