Hinsichtlich der Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts gibt es neue Gestaltungsmöglichkeiten, die wir Ihnen vorstellen. Darüber hinaus zeigen wir, welche Nachweise für die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen erforderlich sind. Im Steuertipp geht es vor dem Hintergrund des angehobenen Sparerpauschbetrags um den Umgang mit Freistellungsaufträgen.
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Wir ziehen um!
Ab dem 6. Mai 2024 erreichen Sie uns in der
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86159 Augsburg