29. März 2019

Aktuelle Informationen für den GmbH-Geschäftsführer 04/2019

Wenn für bestimmte Tätigkeiten Minijobber eingesetzt werden, darf das Monatseinkommen nicht über 450 € liegen. Wir zeigen, dass vor dem Hintergrund der neu-en Mindestlohngrenze...

Wenn für bestimmte Tätigkeiten Minijobber eingesetzt werden, darf das Monatseinkommen nicht über 450 € liegen. Wir zeigen, dass vor dem Hintergrund der neu-en Mindestlohngrenze ungeplant Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anfallen können. Außerdem befassen wir uns mit der umsatzsteuerlichen Organschaft und gehen der Frage nach, ob auch bei unwesentlichen Leistungen eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegen kann. Der Steuertipp beleuchtet die Risiken einer Umwandlung.

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