Stipendiumsleistungen, die eine in Deutschland tätige Gastärztin aus ihrem Heimatland zur Sicherung ihres Unterhalts erhält, sind weder Arbeitslohn von dritter Seite noch als sonstige Einkünfte steuerbar. Wir stellen Ihnen dazu eine aktuelle Entscheidung vor. Darüber hinaus haben wir mehrere Entscheidungen der Sozialgerichte in Vertragsarztangelegenheiten für Sie ausgewertet. Der Steuertipp beleuchtet, warum von einem Verzicht auf die Erstattung von Krankheitskosten eher abzuraten ist.