{"id":4497,"date":"2015-07-02T00:00:00","date_gmt":"2015-07-02T00:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meine-awi.de\/awi-aktuell\/?post_type=aktuell&p=4497"},"modified":"2021-05-17T09:26:56","modified_gmt":"2021-05-17T07:26:56","slug":"physiotherapeuten-und-die-umsatzsteuer-ab-1-juli-2015","status":"publish","type":"aktuell","link":"https:\/\/www.meine-awi.de\/awi-aktuell\/aktuell\/physiotherapeuten-und-die-umsatzsteuer-ab-1-juli-2015\/","title":{"rendered":"Physiotherapeuten und die Umsatzsteuer ab 1. Juli 2015"},"content":{"rendered":"
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News\u00a0<\/span>Erstellt von\u00a0Ulrich Raab Dipl.-Kfm., WP, StB<\/span><\/p>\n<\/div>\n

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Achtung Umsatzsteuer: Seit dem 1. Juli 2015 m\u00fcssen Physiotherapeuten neue Regeln beachten<\/p>\n

Physiotherapeuten sind mit erfolgreichem Ablegen der staatlichen Pr\u00fcfung bef\u00e4higt, umsatzsteuerfreie humanmedizinische Heilbehandlungen zu erbringen.<\/p>\n

Steuerfreie Heilbehandlungen sind jedoch nur T\u00e4tigkeiten zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit m\u00f6glich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst\u00f6rungen. Blo\u00dfe Ma\u00dfnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens werden steuerlich nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n

Nachdem es den Physiotherapeuten nicht erlaubt ist, Krankheiten eigenverantwortlich zu behandeln, forderte die Finanzverwaltung bislang als Nachweis f\u00fcr eine medizinisch therapeutisch veranlasste Heilbehandlung grunds\u00e4tzlich eine \u00e4rztliche Verordnung.<\/p>\n

In seinem Urteil vom 01.10.2014 stellte der BFH nun aber klar, dass die Umsatzsteuerfreiheit nicht allein wegen fehlender formeller Nachweise versagt werden darf. Physiotherapeuten k\u00f6nnen den Nachweis mit allen zul\u00e4ssigen Beweismitteln f\u00fchren, die eine vergleichbare Aussagekraft wie eine \u00e4rztliche Verordnung haben. Damit erweitert er zwar die Nachweism\u00f6glichkeiten, betont aber gleichzeitig, dass verbleibende Zweifel am therapeutischen Zweck der Leistung zu Lasten des Physiotherapeuten gehen.<\/p>\n

Lag keine medizinisch therapeutisch veranlasste Heilbehandlung vor, konnte bislang der erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung kommen, da physiotherapeutische Leistungen (z. B. Heilmassage, Heilgymnastik) grunds\u00e4tzlich mit Leistungen von Heilb\u00e4dern gleichgesetzt werden konnten. F\u00fcr Heilb\u00e4der war es ausreichend, dass sie ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, der Nachweis eines bestimmten Heilzwecks im Einzelfall war nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es keiner \u00e4rztlichen Verordnung.<\/p>\n

Diese Sichtweise wurde mit Ablauf des 30. Juni2015 verworfen.<\/b><\/p>\n

F\u00fcr die Anwendung des beg\u00fcnstigten Steuersatzes von 7 % ist nun entscheidend, dass die Verabreichung des Heilbades (analog: der physiotherapeutischen Leistung) nach der \u201eRichtlinie des GBA \u00fcber die Verordnung von Heilmitteln in der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung” (Heilmittel-Richtlinie) und dem Heilmittelkatalog als Heilmittel verordnungsf\u00e4hig ist. Dazu z\u00e4hlen z. B. Elektrotherapie, Heilmassage, Heilgymnastik und Unterwasserdruckstrahl-Massagen. Nicht verordnungsf\u00e4hig sind die nicht-invasive Magnetfeldtherapie, Fu\u00dfreflexzonenmassage, Akupunkturmassage oder Atlas-Therapie nach Arlen sowie Leistungen zur Ver\u00e4nderung der K\u00f6rperform, wie z.B. Erstellung individueller Trainingspl\u00e4ne f\u00fcr Sportler.<\/p>\n

Somit gilt:<\/p>\n