{"id":13622,"date":"2022-07-21T00:00:00","date_gmt":"2022-07-21T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.meine-awi.de\/awi-aktuell\/?post_type=aktuell&p=13622"},"modified":"2022-07-22T18:16:34","modified_gmt":"2022-07-22T16:16:34","slug":"energiepreispauschale-fuer-arbeitgeber-awinfo-zum-aktuellen-thema","status":"publish","type":"aktuell","link":"https:\/\/www.meine-awi.de\/awi-aktuell\/aktuell\/energiepreispauschale-fuer-arbeitgeber-awinfo-zum-aktuellen-thema\/","title":{"rendered":"ENERGIEPREISPAUSCHALE F\u00dcR ARBEITGEBER – AWInfo zum aktuellen Thema 07\/2022"},"content":{"rendered":"
Was Sie als Arbeitgeber nun beachten m\u00fcssen<\/strong><\/span><\/p>\n Liebe Mandanten und Partner der AWI TREUHAND,<\/p>\n mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) in H\u00f6he von 300 EUR im September 2022 beschlossen. Das Steuerentlastungsgesetz wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n Wir m\u00f6chten Sie mit diesem Schreiben dar\u00fcber informieren, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt veranlassen m\u00fcssen.<\/p>\n Arbeitnehmer haben Anspruch, wenn sie am 1.September 2022<\/p>\n Den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer hat das BMF in den FAQ vom 17. Juni 2022 konkretisiert. Dazu geh\u00f6ren<\/p>\n Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person auch bei mehreren Arbeitsverh\u00e4ltnissen nur ein Mal zu.<\/p>\n Kurzfristig und geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte<\/strong><\/span><\/p>\n Geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte m\u00fcssen ihrem Arbeitgeber schriftlich best\u00e4tigen, dass es sich bei dem ausge\u00fcbten Minijob um das 1. Dienstverh\u00e4ltnis bzw. das Hauptarbeitsverh\u00e4ltnis handelt. Liegt diese Best\u00e4tigung des Arbeitnehmers nicht vor, darf der Arbeitgeber die EPP nicht ausbezahlen.<\/p>\n Auszahlung der Energiepreispauschale<\/strong><\/span><\/p>\n Die Auszahlung hat gem\u00e4\u00df \u00a7 117 Abs. 2 S. 1 EStG im September 2022 zu erfolgen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auszahlung an den Arbeitnehmer ist also die Lohnabrechnung, die f\u00fcr September 2022 erstellt wird.<\/p>\n WICHTIG<\/strong><\/span><\/p>\n Meldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer lediglich quartalsweise an, darf er die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 vornehmen. Meldet er die Lohnsteuer nur j\u00e4hrlich an, darf er auf die Auszahlung insgesamt verzichten. Seine Arbeitnehmer erhalten die EPP dann \u00fcber die Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2022.<\/p>\n Die Energiepreispauschale ist f\u00fcr Arbeitnehmern steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber weist die EPP in H\u00f6he von 300 Euro in der Lohnabrechnung September 2022 als sonstigen Bezug aus und beh\u00e4lt Lohnsteuer ein. Sozialabgaben fallen nicht an, da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.<\/p>\n Bei pauschal besteuerten Minijobbern unterliegt die Pauschale nicht der Besteuerung. Sie erhalten die Pauschale \u201ebrutto wie netto\u201c. Die Pauschale wird auch nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet.<\/p>\n Der Arbeitgeber verrechnet die ausgezahlte EPP mit der an das Finanzamt abzuf\u00fchrenden Lohnsteuer.<\/p>\n Konkret sind die vom Arbeitgeber ausgezahlten EPP mit folgender Lohnsteueranmeldung zu verrechnen:<\/p>\n Meldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer<\/p>\n Hat der Arbeitgeber die EPP ausgezahlt, muss in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers der Gro\u00dfbuchstabe \u201eE\u201c angegeben werden.<\/p>\n Wird bei Minijobbern der Steuerabzug mit zwei Prozent pauschaliert, hat der Arbeitgeber keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Dann entf\u00e4llt auch die Verpflichtung f\u00fcr den Arbeitgeber, den Gro\u00dfbuchstaben \u201eE\u201c anzugeben. Sollte der Minijobber dennoch eine Einkommensteuererkl\u00e4rung beim Finanzamt abgeben, so ist er verpflichtet die bereits erhaltene EPP anzugeben.<\/p>\n Stellt sich f\u00fcr den Arbeitgeber sp\u00e4ter heraus, dass er einem Arbeitnehmer die EPP zu Unrecht gew\u00e4hrt hat, hat der Arbeitgeber<\/p>\n Stellt sich hingegen f\u00fcr einen Arbeitgeber heraus, dass er einem Arbeitnehmer die EPP zu Unrecht nicht ausgezahlt hat, hat der Arbeitgeber:<\/p>\n Wurde die Lohnsteuerbescheinigung bereits \u00fcbermittelt, darf der Arbeitgeber die EPP nicht mehr auszahlen. Der Arbeitnehmer erh\u00e4lt die EPP mit Steuerfestsetzung f\u00fcr 2022 (Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung erforderlich).<\/p>\n F\u00fcr weitergehende Fragestellungen stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung. Bitte beachten Sie, dass diese Kurzinformation eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.<\/p>\n AWI TREUHAND Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG<\/strong><\/span> Sitz: Augsburg | Register: Amtsgericht Augsburg \u2022 HRA 16827<\/p>\n <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":" Energiepreispauschale (EPP) Was Sie als Arbeitgeber nun beachten m\u00fcssen Liebe Mandanten und Partner der AWI TREUHAND, mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) in H\u00f6he von 300 EUR im September 2022 beschlossen. Das Steuerentlastungsgesetz wurde am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht. Wir m\u00f6chten Sie mit diesem Schreiben dar\u00fcber informieren, was Arbeitgeber […]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"template":"","newsletter":[83],"class_list":["post-13622","aktuell","type-aktuell","status-publish","hentry","newsletter-allgemeine-steuerinformationen"],"yoast_head":"\nWelche Arbeitnehmer sind Anspruchsberechtigt<\/h1>\n
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Energiepreispauschale \u00fcber Lohnsteueranmeldung zur\u00fcckholen<\/h1>\n
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Bescheinigungspflicht in der Lohnsteuerbescheinigung<\/h1>\n
Zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale<\/h1>\n
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Zu Unrecht nicht vorgenommene Auszahlung der Energiepreispauschale<\/h1>\n
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WICHTIG<\/strong><\/span><\/p>\n
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