13. November 2014

Selbstanzeige

Erhöhte Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige Ab dem 1. Januar 2015 haben sich die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach dem Willen des Gesetzgebers...

Erhöhte Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige

Ab dem 1. Januar 2015 haben sich die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach dem Willen des Gesetzgebers deutlich erhöht. Grundvoraussetzung für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang nacherklärt werden.

Verlängerung der Berichtigungspflicht auf mindestens zehn Jahre
Für die Selbstanzeige bedeutet die Verlängerung der Berichtigungspflicht auf mindestens 10 Kalenderjahre für alle Fälle der Steuerhinterziehung, dass auch in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung für 10 Jahre rückwirkend die hinterzogenen Steuern nacherklärt werden müssen, unabhängig davon, ob bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Je nachdem, wann die Steuerbescheide zugegangen sind, kann der maßgebliche Zeitraum jedoch einige Jahre weiter zurückreichen.

Erhöhung der Strafzuschläge
Eine Nacherklärung wird in Zukunft auch deutlich teurer werden. Die sofortige Zahlung der Zinsen war bisher nicht Voraussetzung, um im Rahmen einer Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen. Künftig sind die  hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % sofort zu zahlen. Nach aktueller Rechtslage kommt ab einem Betrag von 50.000 EUR hinterzogenen Steuern ein Strafzuschlag in Höhe von 5 % hinzu. Mit Zahlung des Strafzuschlags sieht die Straf- und Bußgeldstelle von der Verfolgung ab und stellt das Verfahren ein.

Künftig verringert sich die Nichtaufgriffsgrenze von 50.000 EUR auf 25.000 EUR, während sich gleichzeitig der Strafzuschlag deutlich erhöht:

  • ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 EUR bis 100.000 EUR auf 10 %
  • ab 100.000 EUR bis zu 1 Mio. EUR auf 15 %
  • ab 1 Mio. EUR auf 20 %.

Handlungsempfehlung
Das als “besonders eilbedürftig” gekennzeichnete Gesetzgebungsverfahren soll nach bisheriger Planung mit der zweiten Beratung des Bundesrates am 19. Dezember 2014 abgeschlossen sein, so dass die genaue Rechtslage erst am Jahresende bekannt sein wird.

Nach unseren Erfahrungen sind einige Banken für Jahre vor 2009 nicht in der Lage, die Besteuerungsgrundlagen nach deutschem Recht aufzubereiten. Um eine strafbefreiende Selbstanzeige nach den derzeit geltenden Regelungen zu erhalten, ist dringender Handlungsbedarf gegeben.

Wir beraten Sie gerne zu den individuellen steuerlichen und strafrechtlichen Aspekten einer Nacherklärung.

Hier finden Sie weitere Informationen:
Beschluss des Bundeskabinetts vom 24.09.2014

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