19. Oktober 2017

Meldepflicht nach MiFID II ab dem 3. Januar 2018

Meldepflicht nach MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II) – Erfordernis eines aktiven LEI (Legal Entity Identifier) ab dem 3. Januar 2018 Für...

Meldepflicht nach MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II) –
Erfordernis eines aktiven LEI (Legal Entity Identifier) ab dem 3. Januar 2018
Für alle Unternehmen, die am Finanzmarkt agieren oder im Besitz von Wertpapieren sind, heißt es mit der ab dem 3. Januar 2018 in Kraft tretenden Neuregelung der europäischen Finanzmärkte (MiFID II):

Ein Handel ohne LEI ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich!

Das Regelwerk besagt, dass Banken und Sparkassen dazu verpflichtet sind, bei jedem Wertpapiergeschäft oder Derivatehandel sämtliche am Handel beteiligten Parteien eindeutig zu identifizieren und der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu melden.

Dies bedeutet: Haben Sie ein Depot bei einem Kreditinstitut oder einer Sparkasse und wollen über dieses auch in Zukunft Wertpapierkäufe oder -verkäufe abwickeln, müssen Sie rechtzeitig einen Legal Entity Identifier (LEI) beantragen. Diesen hat die Europäische Union in der Neufassung der Richtlinie 2014/65/EG als Identifikationsnummer der Handelspartner verbindlich festgelegt, um der Sicherheit und Transparenz der Geschäfte Rechnung zu tragen.

Eine Übersicht der LEI-Vergabestellen (in Deutschland z. B. LEIReg, der LEI-Vergabestelle des Bundesanzeiger Verlags) sowie weitere Informationen zu diesen finden Sie hier. Weitere Informationen zum Thema Legal Entity Identifier (LEI) können Sie zudem der Website der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) entnehmen.

Denken Sie auch daran, den Legal Entity Identifier (LEI) Ihrem Kreditinstitut mitzuteilen.