20. Mai 2016

Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2016 und ihre steuerlichen Folgen

Ab 1. Juli 2016 können sich Rentner und Rentnerinnen in Deutschland über eine Steigerung ihrer Rente zwischen vier und fünf Prozent freuen. Die Rentenerhöhung...

Ab 1. Juli 2016 können sich Rentner und Rentnerinnen in Deutschland über eine Steigerung ihrer Rente zwischen vier und fünf Prozent freuen. Die Rentenerhöhung führt jedoch bei einigen auch dazu, dass das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 8.985 EUR übersteigt. Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum sichern, für die darüber hinausgehenden  Einkünfte müssen grundsätzlich Steuern gezahlt werden.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind alle Einkunftsarten zu beachten. Minijobs bleiben unberücksichtigt, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer abführt. Für Einkünfte aus Sparguthaben und Dividenden, die den Freibetrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Verheirateten übersteigen, werden bereits durch die Banken 25 Prozent Abgeltungsteuer abgeführt. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, können sich Steuerpflichtige mit Einreichung der Einkommensteuererklärung die zu viel abgeführte Abgeltungsteuer zurückholen.

Bei den gesetzlichen Renten (Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Witwerrenten) gewährt der  Fiskus einen steuerfreien Rentenfreibetrag. Die Höhe des Freibetrages ist gestaffelt, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts und bleibt in der Folgezeit konstant. So haben Steuerpflichtige, die vor 2006 in Rente gegangen sind, einen Rentenfreibetrag von 50 Prozent. Wer erst 2015 in den Ruhestand gegangen ist, muss bereits 70 Prozent seiner Rente versteuern. Der steuerpflichtige Teil der Rente steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, so dass der Rentenfreibetrag ab dem Renteneintrittsjahr 2040 gänzlich entfällt. Rentenerhöhungen unterliegen durch die Festschreibung des Freibetrags immer in vollem Umfang der Besteuerung.

Für Steuerpflichtige ab dem 64. Lebensjahr sieht das Gesetz zusätzlich einen Altersentlastungsbetrag vor, der bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder Vermietung steuermindernd in Ansatz gebracht werden kann.

Darüber hinaus kann die Steuerlast durch das Absetzen von haushaltsnahen Dienstleistungen, Versicherungsbeiträgen, Kirchensteuer, Spenden oder einem möglichen Behindertenfreibetrag reduziert werden.

Sollten Sie Fragen zur Besteuerung der Renten oder anderen steuerlichen Themen haben, beraten wir Sie gerne.