Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, muss den Unterhalt über seine Bank anweisen, damit das Finanzamt die Zahlungen anerkennt. Eine Ausnahme bilden Sachleistungen, also „Naturalunterhalt“ (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen dennoch abgesetzt werden.